Stadt Stühlingen

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Bekanntmachung der Sanierungssatzung

Bekanntmachung der Sanierungssatzung

 

S A T Z U N G

über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets

"Städtle"

Aufgrund von § 142 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) und § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Gemeinderat der Stadt Stühlingen in seiner Sitzung am 10.10.2022 folgende Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets “Städtle” in der Stadt Stühlingen beschlossen.

 

 

§ 1

Festlegung des Sanierungsgebiets

Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet der Stadt Stühlingen, liegen städtebauliche Missstände vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen verbessert und umgestaltet werden. Das insgesamt ca. 6 ha umfassende Gebiet wird hiermit als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt und erhält die Bezeichnung „Städtle“.

Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der in dem beiliegenden Lageplan zur Satzung (Stand 27.09.2022, Original-Maßstab 1: 2.000) abgegrenzten Fläche. Der Plan ist Bestandteil der Satzung und als Anlage beigefügt.

 

 

§ 2

Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Baugesetzbuches (Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften, §§ 152 bis 156a) werden ausgeschlossen. Die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 und 2 BauGB bleibt in vollem Umfang bestehen.

 

 

§ 3

Durchführungszeitraum

Die Laufzeit der Sanierung wird gem. § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf den 31.12.2030 festgelegt.

 


§ 4

Inkrafttreten

Die Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB am Tage der Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Stühlingen, den 11.10.2022

 

gez.

Joachim Burger, Bürgermeister

 

 

 

 

Heilung von Verfahrens- und Formfehlern sowie von Mängeln der Abwägung

Unbeachtlich werden nach § 215 Abs. 1 BauGB

  1. Eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie    
  2. Etwaige nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs beim Zustandekommen dieser Satzung,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder von aufgrund der Gemeindordnung erlassenen Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort genannten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist.

 

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder die Mängel der Abwägung sind schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt 79780 Stühlingen, Schlossstraße 9, geltend zu machen.

 

Auf die Bestimmungen des § 144 BauGB (genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge) wird hingewiesen.

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