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Hundekot auf öffentlichen Flächen
Die Verschmutzungen durch Hunde im Bereich von Gehwegen, öffentlichen Plätzen und Straßen sowie Parkanlagen, hat trotz wiederholter Ermahnungen von Seiten der Gemeinde, ein erschreckendes Ausmaß angenommen.
Es ist nicht verwunderlich, wenn viele Hundeführer die Leine „Spazieren tragen“ und die Hunde frei rennen lassen, dass dann unkontrolliert auf öffentlichen Straßen, Flächen und privaten Vorgärten unangenehme und ekelerregende Verunreinigungen die Folge sind.
Es wird nochmals eindringlich an die Vernunft der Hundebesitzer appelliert, diese Missstände abzustellen!
Wir bitten die Hundehalter deshalb nochmals darum, mit dem „besten Freund des Menschen“ möglichst abseits gelegene Plätze, die nicht von Fußgängern begangen oder von Kindern zum Spielen benutzt werden, auszuwählen. Bitte beachten Sie, dass Kinderspielplätze, Gehwege, Straßen, Schulhöfe, Schulwiesen und sonstige öffentliche Flächen sowie Nachbars Garten keine geeigneten Hundetoiletten sind.
Da ein Hund ein Gewohnheitstier ist, kann man diesen so erziehen, dass er sich an seinen üblichen Platz gewöhnt. Diesen Platz sollten jedoch der Hundehalter und nicht der Hund auswählen. Vorbildliche Hundebesitzer nehmen auch die „Hinterlassenschaften“ ihrer Hunde anschließend einfach mit – eine Lösung, mit der man sich anfreunden kann.
Wir möchten in diesem Zusammenhang auch darauf hinweisen, dass gemäß § 12 Absatz 3 der gültigen Polizeiverordnung der Stadt Stühlingen Hunde innerhalb der Ortschaften auf öffentlichen Straßen und Gehwegen grundsätzlich anzuleinen sind. Gemäß § 13 der Polizeiverordnung der Stadt Stühlingen haben die Halter und Führer von Tieren dafür zu sorgen, dass diese seine Notdurft nicht auf Straßen, Rad- und Gehwegen, in fremden Gärten oder Rasenflächen, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen oder auf Sport- und Bolzflächen verrichtet werden. Dennoch abgelegter Tierkot ist unverzüglich von der verantwortlichen Person zu beseitigen.
Verstöße gegen die Polizeiverordnung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden nach § 18 Absatz 2 Polizeigesetz und § 17 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 60 € und höchstens 1000 € und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 500 € geahndet werden.
Ihre Stadtverwaltung
-Ordnungsamt-
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