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Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan "Freiflächen-Photovoltaikanlage Am Golfplatz" mit örtlichen Bauvorschriften

Bekanntmachung, Mitteilungsblatt vom 08.05.2024

 
Amtliche Bekanntmachung

 
Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan „Freiflächen-Photovoltaikanlage Am Golfplatz“ mit örtlichen Bauvorschriften, Gemarkung Stühlingen-Wangen mit punktueller Änderung des Flächennutzungsplanes im Planbereich
Hier: frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
 
Der Gemeinderat der Stadt Stühlingen hat am 22.04.2024 in öffentlicher Sitzung den

  • Vorentwurf des Bebauungsplanes „Freiflächen-Photovoltaikanlage Am Golfplatz“ und den
  • Vorentwurf der zusammen mit ihm aufgestellten örtlichen Bauvorschriften sowie den
  • Vorentwurf der punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans

auf der Gemarkung Wangen gebilligt und die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.
 
 
Ziele und Zwecke der Planung

Die Sonnenenergiegewinnung ist ein wesentlicher Baustein, um die Energiewende umzusetzen und die im Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg verankerten Ziele zu erreichen. Neben einem starken Ausbau von Solarthermie und Photovoltaik auf Dachflächen wird daher auch ein Ausbau von Solaranlagen auf Freiflächen beabsichtigt. Auch die Stadt Stühlingen ist bestrebt, regenerative Energiequellen zu erschließen und möchte eine in diesem Bereich tätige Firma mit der Idee, einen Solarpark zu errichten, unterstützen. Die Anlage zur Erzeugung von regenerativen Energien wird seitens der Verwaltung begrüßt.

Auf der Gemarkung Wangen, der Stadt Stühlingen befindet sich im Nordwesten des Gemeindegebiets angrenzend an den bestehenden Golfplatz „Golfclub Obere Alp“ eine Fläche, die sich für die Errichtung eines Solarparks anbietet. Unteranderem deshalb, weil es sich bei dem südlichen Teilbereich des Plangebiets um eine Gewerbebrache handelt. Mit dem Vorhaben des Solarparks wird diese Fläche wieder nutzbar gemacht. Dort soll auf einer ca. 2,25 ha großen Fläche eine Freiflächenphotovoltaikanlage mit einer geplanten Nennleistung von ca. 3,05 MWp errichtet werden.

Da Freiflächen-Solaranlagen jedoch nicht zu den privilegierten Nutzungen im Außenbereich zählen, ist für die Errichtung eines großflächigen Solarparks die Aufstellung eines Bebauungsplans mit der Festsetzung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung Solarpark notwendig. Entsprechend muss durch punktuelle Änderung im Flächennutzungsplan eine Sonderbaufläche dargestellt werden.


a) Bebauungsplan
Mit dem Bebauungsplan soll das notwendige Planungsrecht für den Solarpark geschaffen und unter besonderer Berücksichtigung der bisherigen Nutzung sowie der ökologischen Belange die Rahmenbedingungen für die Errichtung der Freiflächen-Photovoltaikanlage definiert werden. Damit fördert diese Bebauungsplanaufstellung die Nutzung erneuerbarer Energien.

Konkret werden mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Freiflächen-Photovoltaikanlage Am Golfplatz“ folgende Ziele verfolgt:

  • Förderung der Energiewende / Nutzung regenerativer Energien
  • Entwicklung der Fläche als Solarpark
  • Gestaltung der geplanten Freiflächen-Photovoltaikanlage sowie der notwendigen technischen Einrichtungen
  • Flächensparende sowie effiziente Nutzung des Areals
  • Wirtschaftliche Erschließung des Plangebiets
  • Schutz des Landschaftsbildes
  • Einbindung der Anlage in die nähere Umgebung (Golfplatz und Landschaft)
  • Berücksichtigung der Belange von Ökologie und Artenschutz

b) Flächennutzungsplan

Damit der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann, muss der Flächennutzungsplan punktuell im Parallelverfahren geändert werden.

Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Stühlingen ist der ca. 2,52 ha große Umgriff der Flächennutzungsplanänderung als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Freizeit“ und in Teilen als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Zukünftig soll diese als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Solarpark“ dargestellt werden.

Die punktuelle Flächennutzungsplanänderung erfolgt im zweistufigen Regelverfahren mit Umweltprüfung.
 
Geltungsbereich
Das Plangebiet befindet sich im Nordwesten der Stadt Stühlingen und hat eine Größe von ca. 2,52 ha. Die Fläche grenzt unmittelbar an den bestehenden Golfplatz des „Golfclubs Obere Alp“. Im Süden schließt die Plangebietsfläche an die Landesstraße L 169 und im Nordwesten an die Kreisstraße K 6513 bzw. der Oberalpstraße an. Die bestehende Zuwegung „Am Golfplatz“, welche als Parkplatzfläche des Golfplatzes genutzt wird, soll auch als Erschließung des südlichen Plangebiets dienen. Im Norden begrenzt ein landwirtschaftlicher Weg im Übergang zur landwirtschaftlichen Fläche das Plangebiet. Dieser soll auch als Erschließung des nördlichen Plangebiets dienen. Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke mit den Flst.-Nrn. 428 und 429/3 vollumfänglich und das Grundstück mit der Flst.-Nr. 429 teilweise. Im Einzelnen gilt der Lageplan vom 22.04.2024.

Der Geltungsbereich des Plangebietes ist im nachstehend abgedruckten, nicht maßstabsgerechten Übersichtsplan durch die gestrichelte schwarze Umrandung (siehe Plan) gekennzeichnet.

Verfahrensart
Das Verfahren wird als 2-stufiges Regelverfahren gemäß BauGB durchgeführt.

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

Zur Darstellung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Bauleitplanung wird der Vorentwurf des Bebauungsplans mit den örtlichen Bauvorschriften, der Vorentwurf der punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans, die jeweiligen Begründungen sowie der Vorentwurf des Umweltberichts vom

10.05.2024 bis einschließlich 14.06.2024

 
bei der Stadt Stühlingen, Schlossstraße 9, Stadtbauamt, Zimmer-Nr. 13, 79780 Stühlingen, zu den üblichen Dienstzeiten öffentlich ausgelegt.
  
 
Die Unterlagen können auch im Internet unter

www.stuehlingen.de / Stühlingen Aktuell /
Bekanntmachungen-Ausschreibungen-Veröffentlichungen

eingesehen werden.
 
Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen und umweltbezogenen Stellungnahmen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgeben. Die Abgabe von Stellungnahmen ist auch per E-Mail an Stadtbauamt@stuehlingen.de möglich.
 
Sofern Stellungnahmen ohne Absenderangaben abgegeben werden, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
 
Wir weisen darauf hin, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan und den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben können sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des jeweiligen Bauleitplans nicht von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 5 BauGB).
 
Für eingehende Stellungnahmen gelten die Datenschutzbestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach werden Ihre Daten ausschließlich für das betreffende Verfahren genutzt.
 
Stühlingen, den 08.05.2024
Bürgermeisteramt Stühlingen
Burger, Bürgermeister
 

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