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Hinweise zur Landtagswahl am 14.03.2021 unter Corona-Pandemie-Bedingungen
Die Landesregierung hat mit der Änderung der Corona-Verordnung (gültig ab 22.02.2021) in § 10d für Wahlen folgende Bedingungen festgelegt:
Im Wahlgebäude muss eine medizinische Maske oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2, KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, getragen werden.
Diese Verpflichtung besteht nicht für:
1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und
2. Personen, die durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass ihnen das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, oder das Tragen aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder zumutbar ist. Diese Personen dürfen sich zwischen 8:00 – 13:00 Uhr, zwischen 13:00 – 18:00 Uhr und ab 18:00 Uhr für jeweils längstens 15 Minuten in Wahlräumen aufhalten.
Von den Mitgliedern des Wahlvorstands und allen anderen Personen im Wahlgebäude muss ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten werden.
Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude aufhalten, sind zur Bereitstellung ihrer Kontaktdaten verpflichtet. Der Wahlvorstand ist für die Entgegennahme der Kontaktdaten berechtigt und nimmt die Daten auf.
Der Zutritt zum Wahlgebäude ist Personen untersagt, die
1. in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 10 Tage vergangen sind,
2. typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen,
3. keine Maske tragen, ohne dass eine Ausnahme vorliegt,
4. sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude aufhalten und ganz oder teilweise nicht zur Angabe ihrer Kontaktdaten bereit sind
Wir bitten um Beachtung.
Bei Fragen zur Wahlhandlung können Sie sich gerne an die Stadt Stühlingen/Wahlamt wenden.