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Das Ordnungsamt informiert

Parken auf dem Gehweg: Regeln und Bußgelder

Der Gehweg ist nur für Fußgänger bestimmt. Entsprechend ist das Parken für Auto, Motorrad und Co. dort verboten – es sei denn, ein Verkehrszeichen erlaubt es ausdrücklich. Welche Bußgelder drohen, wenn die Regeln nicht beachtet werden, möchten wir Sie hierzu nachfolgend informieren:

Zugeparkte Gehwege, so dass man auf die Straße ausweichen muss, sind für viele Fußgänger/-innen, Kinder auf dem Schulweg oder zur Kindertagesstätte, Eltern mit Kinderwägen, oder alte Menschen eine Geißel der automobilen Gesellschaft. Das Ordnungsamt wird mit weiteren Schwerpunktaktionen auf das Problem aufmerksam machen und geht gegen das unzulässige Parken auf Gehwegen vor.

Parken auf Gehwegen ist nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nur zulässig, wenn Schilder oder Markierungen es ausdrücklich erlauben. Auf dem Gehweg abgestellte Fahrzeuge engen den Bewegungsraum für Fußgänger/-innen deutlich ein. Besonders für Rollstuhlfahrer, Sehbehinderte und Eltern mit Kinderwagen stellen sie zum Teil schwer zu überwindende Hindernisse da.

Gleichzeitig wächst der Fahrzeugbestand in der Stadt stetig, die Ansprüche an den Verkehrsraum ändern sich und die Beschwerden über das Parken auf Gehwegen nehmen deutlich zu. Daher wird das Ordnungsamt im gesamten Stadtgebiet das unzulässige Gehwegparken ins Visier nehmen und reagiert auf die zahlreich eingegangenen Beschwerden aus der Einwohnerschaft.

Des Weiteren müssen Autofahrer/-innen beim Parken auch darauf achten, dass die Fahrbahn nicht zu eng wird. Das ist dann der Fall, wenn zum Fahrbahnrand beziehungsweise zu gegenüber abgestellten Fahrzeugen die Fahrbahnbreite von mindestens drei Metern unterschritten wird.

Bußgelder für das Parken auf Gehwegen

52a Unzulässig auf Geh- und Radwegen geparkt € 55
52a.1 … mit Behinderung € 70
52a.2 … länger als 1 Stunde € 70
52a.2.1 … mit Behinderung € 80
52a.3 … mit Gefährdung € 80
52a.4 … mit Sachbeschädigung € 100

 

Bußgelder ab € 60 haben laut Straßenverkehrsgesetz einen Eintrag im vom Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg geführten Fahreignungsregister (FAER) zur Folge. Mit Blick auf diesen Ausschnitt des Bußgeldkatalogs heißt das: Parkt ein Fahrzeugführer länger als eine Stunde auf einem Gehweg, so wird automatisch seine Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs angezweifelt, und es wird ein „Punkt in Flensburg“ eingetragen.

Dieses Sanktionsniveau wurde mit der StVO-Novelle 2020 auf Wunsch der Verkehrsminister der Länder eingeführt. Der Grundtatbestand soll die Verwarnungsgeldobergrenze von € 55 ausschöpfen, qualifizierte Verstöße (Behinderung, Gefährdung, Dauer) sollen zu einem Punkt im FAER führen.

Parkt ein Fahrzeugführer länger als eine Stunde auf einem Gehweg, so wird ein „Punkt in Flensburg“ eingetragen.
Das Ordnungsamt bittet daher um Beachtung.

Ordnungsamt
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